Kaminofen ab 2026: Welche Modelle wirklich weiterbetrieben werden dürfen

Kaminofen ab 2026: Welche Modelle wirklich weiterbetrieben werden dürfen
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Kurz beantwortet: Ab 2026 dürfen alle Kaminöfen weiter betrieben werden, die die für sie geltenden Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten. Öfen, die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben eine Typprüfung und keine Austauschfrist. Ältere Bestandsöfen brauchen den Nachweis von höchstens 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid – die letzte Frist dafür endete am 31.12.2024.


Viele Hausbesitzer sind verunsichert. In Gesprächen mit Nachbarn fällt oft der Satz: „Ab 2026 werden alle Kaminöfen verboten.“ Das stimmt so nicht. Ein generelles Kaminofen-Verbot gibt es weder ab 2025 noch ab 2026. Trotzdem gibt es klare Regeln, die Sie kennen sollten, denn wer falsch informiert ist, riskiert Stilllegung oder unnötige Kosten.

Dieser Artikel konzentriert sich auf eine Frage: Welche Kaminöfen dürfen noch betrieben werden – und wie prüfen Sie das bei Ihrem eigenen Gerät? Sie erfahren, welche Rolle Baujahr und Typenschild spielen, welche Ausnahmen gelten und wann sich Nachrüstung oder Austausch lohnt. Einen allgemeinen Überblick zum Kaminofen-Verbot und zur Rechtslage für Neugeräte finden Sie im Ratgeber Kaminofen 2026: Was bleibt erlaubt?, die Grenzwerte im Detail im Beitrag BImSchV Stufe 2 erklärt.

Warum sich die Regeln für Kaminöfen geändert haben

Alte Kaminöfen stoßen in der Regel mehr Feinstaub und Kohlenmonoxid aus als moderne Geräte. Feinstaub gilt als gesundheitsschädlich und belastet besonders in Wohngebieten während der Heizsaison die Luftqualität. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV, „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“) im März 2010 strengere Regeln für Einzelraumfeuerungsanlagen eingeführt.

Für bestehende Öfen galten gestaffelte Übergangsfristen. Die letzte davon ist am 31.12.2024 abgelaufen. Seit 2025 gibt es also keine offenen Fristen mehr – diese Rechtslage gilt auch 2026 unverändert weiter. Entscheidend ist nicht das Kalenderjahr, sondern ob Ihr Ofen die für ihn geltenden Emissionswerte einhält. Laut Fachportalen waren rund 3,2 Millionen Kamin- und Holzöfen in Deutschland von den Fristen betroffen (Haus.de).

Die Verordnung unterscheidet zwei Gruppen von Öfen mit jeweils eigenen Grenzwerten:

Grenzwerte der 1. BImSchV für Kaminöfen (Raumheizer nach DIN EN 13240)
Gruppe Feinstaub Kohlenmonoxid
Bestandsöfen, errichtet vor dem 22.03.2010 (§ 26) 0,15 g/m³ 4,0 g/m³
BImSchV Stufe 1 (errichtet ab 22.03.2010, Typprüfung) 0,075 g/m³ 2,0 g/m³
BImSchV Stufe 2 (errichtet nach dem 31.12.2014, Typprüfung) 0,04 g/m³ 1,25 g/m³

Quelle: 1. BImSchV, § 26 und Anlage 4 (gesetze-im-internet.de). Weitere Einordnung bietet Kaminbau.net. Wichtig ist, dass der Nachweis jederzeit vorgelegt werden kann.

Welche Kaminöfen dürfen noch betrieben werden?

Die wichtigste Nachricht zuerst: Es gibt kein generelles Kaminofen-Verbot ab 2026. Ob ein Kaminofen weiterlaufen darf, hängt vom Errichtungsdatum und vom Nachweis der Grenzwerte ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ofen täglich oder nur gelegentlich genutzt wird.

Weiter betrieben werden dürfen vor allem:

  • Kaminöfen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden – sie mussten bei Errichtung per Typprüfung die jeweils geltende Stufe einhalten (seit 2015 Stufe 2) und unterliegen keiner Austauschfrist,
  • ältere Öfen mit Herstellerbescheinigung oder Messung durch den Schornsteinfeger, die 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten,
  • ältere Öfen, die fristgerecht mit einer geeigneten Staubminderungseinrichtung nachgerüstet wurden,
  • Feuerstätten, die unter eine Ausnahme fallen (siehe unten).

Problematisch sind meist Modelle aus den Jahren 1995 bis März 2010 ohne Nachweis. Für sie endete die Frist am 31.12.2024. Eine Einzelmessung ist möglich, aber teuer: Laut Branchenangaben können dafür bis zu 2.000 Euro anfallen (Vamo Energy). Zudem besteht das Risiko, dass der Ofen die Prüfung nicht besteht und stillgelegt werden muss.

So prüfen Sie Ihren Ofen in drei Schritten

  1. Typenschild suchen: Meist auf der Rückseite oder unter dem Aschekasten. Dort stehen Hersteller, Modell, Norm und oft das Datum der Typprüfung beziehungsweise das Baujahr.
  2. Datum einordnen: Liegt die Errichtung nach dem 22.03.2010, ist in der Regel alles in Ordnung. Liegt sie davor, ist ein Nachweis über die Bestandsgrenzwerte nötig.
  3. Unterlagen oder Schornsteinfeger: Suchen Sie die Herstellerbescheinigung oder den Prüfbericht. Fehlt beides, fragen Sie Ihren Schornsteinfeger – er kennt Ihre Feuerstätte aus Kehrung und Feuerstättenschau und kann sagen, ob eine Messung sinnvoll ist.

Ausnahmen: Diese Feuerstätten sind nicht betroffen

§ 26 Abs. 3 der 1. BImSchV nimmt einige Feuerstätten von der Nachrüst- und Austauschpflicht aus:

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 kW Nennwärmeleistung,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen,
  • Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden,
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, über die die Wohneinheit ausschließlich mit Wärme versorgt wird.

Offene Kamine dürfen allerdings nur gelegentlich betrieben werden. Kachelöfen mit Heizeinsatz sind keine Grundöfen – für sie gelten die normalen Regeln.

Nachrüsten oder neu kaufen: Was lohnt sich wirklich?

Diese Frage stellen sich viele Eigentümer. Die Antwort hängt vom Zustand Ihres Ofens ab. Technisch ist eine Nachrüstung mit Staubabscheidern möglich, sie muss aber für den Einsatz geeignet und zugelassen sein. Die Kosten liegen meist zwischen 500 und 1.000 Euro zuzüglich Einbau. Ob der Ofen danach die Grenzwerte einhält, zeigt erst die Messung.

In der Praxis zeigt sich oft ein anderes Bild. Alte Öfen haben meist einen geringeren Wirkungsgrad: Sie verbrauchen mehr Holz für dieselbe Wärme. Außerdem fehlt häufig der Bedienkomfort neuerer Geräte, etwa eine Scheibenspülung oder eine präzise Luftsteuerung.

Ein neuer Kaminofen hat eine Typprüfung und muss den gesetzlichen Mindestwirkungsgrad erreichen (bei Raumheizern mit Flachfeuerung 73 %). Ob sich die Anschaffung durch geringeren Brennstoffverbrauch rechnet, hängt vom Einzelfall ab – eine pauschale Einsparsumme lässt sich nicht seriös beziffern.

Wer einen neuen Ofen plant, findet eine Auswahl in der Kategorie Holzöfen. Ein Beispiel für größere Räume ist dieser Kaminofen mit 14,6 kW Nennwärmeleistung (Gekas MG 450, geprüft nach EN 13240, CE-gekennzeichnet, Leistungserklärung vorhanden). Ob ein Ofen am Aufstellort betrieben werden darf (inkl. 1. BImSchV), klärt der Bezirksschornsteinfeger. Für Gekas-Öfen gilt: Jedes Gerät braucht einen eigenen Schornstein.

Ein weiterer Punkt ist die Planung. Mit einer einfachen Heizlastberechnung lässt sich ermitteln, welche Leistung wirklich nötig ist. So vermeiden Sie Überdimensionierung und unnötige Kosten.

Was passiert, wenn ein Ofen die Grenzwerte nicht einhält?

Stellt der Schornsteinfeger fest, dass für einen betroffenen Bestandsofen kein Nachweis vorliegt, meldet er dies der zuständigen Behörde. Diese kann die Stilllegung anordnen. Wer einen solchen Ofen trotzdem weiter betreibt, handelt ordnungswidrig; nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Bußgelder möglich. Sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrem Schornsteinfeger, statt auf die nächste Feuerstättenschau zu warten.

Moderne Alternativen für mehr Flexibilität

Nicht jeder Haushalt möchte weiterhin mit Holz heizen. Gerade in Wohnungen ohne Schornstein sind Alternativen gefragt.

Ein Elektrokamin verbrennt keinen Brennstoff, erzeugt vor Ort keine Abgase und benötigt keinen Schornstein. Viele Modelle bieten realistische Flammeneffekte und zuschaltbare Heizfunktionen. Eine Auswahl finden Sie unter Elektrokamine für moderne Wohnräume.

Auch Ethanol-Kamine sind eine Option. Sie brennen mit Bioethanol und erzeugen echtes Feuer ohne sichtbaren Rauch. Wichtig sind die richtige Raumgröße und regelmäßiges Lüften. Für Design-Fans lohnt sich ein Blick auf Ethanol-Kamine.

Diese Lösungen sind keine Hauptheizung, aber eine Zusatzwärme und ein Stimmungselement. Die Grenzwerte und Austauschfristen der 1. BImSchV für Holzöfen gelten für sie nicht.

Förderung und Brennstoff

Holz ist ein nachwachsender Rohstoff. Wie sauber ein Ofen im Alltag brennt, hängt aber stark vom Brennstoff ab: Nutzen Sie nur trockenes, unbehandeltes Scheitholz mit weniger als 25 % Restfeuchte, wie es die 1. BImSchV verlangt. Feuchtes Holz erhöht Feinstaub und Kohlenmonoxid deutlich.

Direkte Förderungen für klassische Kaminöfen ohne Wasseranschluss gibt es über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nicht. Gefördert werden beim Heizungstausch unter Bedingungen etwa wasserführende Pelletöfen oder Pelletkessel. Ob regionale Programme bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Für den Außenbereich bieten sich elektrische Infrarot-Heizstrahler an, die vor Ort ohne Rauch und Abgase auskommen.

Häufig gestellte Fragen

Darf mein alter Kaminofen 2026 weiter betrieben werden?

Ja, wenn er die für ihn geltenden Grenzwerte der 1. BImSchV einhält. Öfen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben eine Typprüfung und keine Austauschfrist. Ältere Öfen brauchen den Nachweis von höchstens 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid. Ihr Schornsteinfeger gibt verbindliche Auskunft.

Wie erkenne ich, ob mein Kaminofen noch zulässig ist?

Schauen Sie auf das Typenschild und in die Herstellerunterlagen. Entscheidend sind das Errichtungs- beziehungsweise Typprüfungsdatum und eine Herstellerbescheinigung über die Emissionswerte. Fehlen Unterlagen, kann der Schornsteinfeger eine Messung durchführen.

Welche Kaminöfen müssen nicht ausgetauscht werden?

Nicht betroffen sind Öfen, die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden, sowie laut § 26 Abs. 3 der 1. BImSchV offene Kamine, Grundöfen, nicht gewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW, vor 1950 hergestellte Öfen und Öfen, die die Wohneinheit ausschließlich beheizen.

Gibt es ein generelles Kaminofen-Verbot ab 2026?

Nein. Die letzte Übergangsfrist der 1. BImSchV endete am 31.12.2024; 2026 kommen keine neuen Fristen für Kaminöfen hinzu. Es zählt, ob der Ofen die für ihn geltenden Grenzwerte einhält.

Was passiert, wenn ich die Regeln ignoriere?

Stellt der Schornsteinfeger fehlende Nachweise fest, informiert er die Behörde. Diese kann die Stilllegung anordnen, und der Weiterbetrieb eines nicht zulässigen Ofens kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Lohnt sich ein Elektrokamin als Ersatz?

Als Zusatzheizung und für Atmosphäre ja: Ein Elektrokamin verbrennt keinen Brennstoff, braucht keinen Schornstein und unterliegt nicht der 1. BImSchV. Eine vollwertige Heizung ersetzt er in der Regel nicht.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie jetzt die Unterlagen Ihres Kaminofens. Suchen Sie das Typenschild und fragen Sie Ihren Schornsteinfeger nach den Emissionswerten. Eine frühzeitige Klärung spart Geld, Zeit und Nerven.

Ob Sie Ihren Holzofen weiter betreiben, einen neuen Kaminofen planen oder zu einem Elektro- oder Ethanol-Kamin wechseln: Wer die Regeln kennt, kann in Ruhe entscheiden.

Weiterführende Ratgeber

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